| § 
		1 |   | Name, Sitz, Geschäftsjahr | 
	
		|  | (1) 
 | Der 
		Verein führt den Namen „The Lucky Ones Munich e.V. 
 | 
	
		|  | (2) 
 
 | Der 
		Verein hat seinen Sitz in München und ist 
		im Vereinsregister eingetragen. 
 | 
	
		|  | (3) | Das 
		Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | 
	
		|  |  | Der Verein ist Mitglied des Bayerischen 
		Landes‑Sportverbandes e.V.   Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen 
		zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum 
		Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt. 
 | 
	
		| § 
		2 |  | Vereinszweck | 
	
		|  | (1) 
 | Vereinszweck 
		ist die Pflege und Förderung des Tanzsports. 
 | 
	
		|  | (2) 
 
 | Der 
		Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 
		Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 
		1977). | 
	
		|  | 
 | Der 
		Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 
		eigenwirtschaftliche Zwecke. | 
	
		|  | 
 
 
   
 | Mittel 
		des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die 
		Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und ‑ in ihrer 
		Eigenschaft als Mitglieder ‑ auch keine sonstigen Zuwendungen aus 
		Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die 
		dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe 
		Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf 
		das Vereinsvermögen.
 | 
	
		|  |  | Eine 
		Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich 
		dem Bayerischen Landes‑Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden 
		sowie dem Finanzamt für Körperschaften an. 
 | 
	
		| § 
		3 |  | Vereinstätigkeit | 
	
		|  | (1) 
 | Die 
		Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in | 
	
		|  |  | -         
		Abhaltung von geordnetem Line- und Coupledance, | 
	
		|  |  | -     
		Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
 | 
	
		|  |  | -    
		Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
 
 | 
	
		|  | (2) 
 | Der 
		Verein ist politisch und konfessionell neutral. 
 | 
	
		| § 
		4 |  | Erwerb der Mitgliedschaft | 
	
		|  | (1) 
 | Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 
 | 
	
		|  | (2) | Über 
		den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. | 
	
		|  |  | Der 
		Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen 
		Vertreters. 
 | 
	
		| § 
		5 |  | Beendigung der Mitgliedschaft | 
	
		|  | (1) 
 | Die 
		Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
 | 
	
		|  | (2) 
   | Der 
		Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der 
		Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines 
		Geschäftsjahres zulässig. 
 | 
	
		|  | (3) 
 
 | Ein 
		Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten 
		in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins 
		verstößt. | 
	
		|  |  | Über 
		den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die 
		Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen 
		Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist 
		dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. | 
	
		|  |  | Der 
		Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand 
		mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. 
 | 
	
		|  | (4) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 | Eine 
		Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz 
		zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des 
		Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst 
		beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das 
		den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen 
		sind. 
 | 
	
		| § 
		6 |  | Beiträge | 
	
		|  | (1) 
 
 
 
   | Von den 
		Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen 
		Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die 
		Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen 
		werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. 
 | 
	
		| § 
		7 |  | Organe des Vereins | 
	
		|  | (1) 
 | Organe 
		des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 
 | 
	
		| § 
		8 |  | Vorstand | 
	
		|  | (1) 
 
 
   | Der 
		Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem 
		Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird 
		gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser 
		Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 
 | 
	
		|  | (2) 
 
   | Die 
		Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der 
		Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 
		500 € (i. W. fünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung 
		erforderlich ist. 
 | 
	
		|  | (3) 
 
 
 | Der 
		Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren 
		gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im 
		Amt. Der Vorstand kann sein Amt  jederzeit niederlegen, sofern dies 
		nicht zur Unzeit erfolgt. 
 | 
	
		|  |  | Wählbar 
		sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
		Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt 
		werden. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die 
		Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der 
		Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
 | 
	
		| § 9 |  | Mitgliederversammlung | 
	
		|  | (1) 
 
 
 | Die 
		Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist 
		ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein 
		Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der 
		Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. | 
	
		|  | (2) 
 
 
 | Mitgliederversammlungen 
		sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin 
		schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die 
		Tagesordnung mitzuteilen. 
 | 
	
		|  | (3) 
 
 
 | Soweit 
		die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene 
		Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind 
		Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. 
 | 
	
		|  | (4) 
 
 
 | Bei 
		Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes 
		vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu 
		einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine 
		Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen 
		erforderlich. | 
	
		|  |  | Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 
		neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. 
 | 
	
		|  | (5) 
 
   | Die Art 
		der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine 
		schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der 
		erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 
 | 
	
		|  | (6) 
 
 | Über 
		die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom 
		Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen. 
 | 
	
		| § 10 |  | Kassenprüfung | 
	
		|  | (1) 
 
 
 
 | Die von 
		der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei 
		Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf 
		rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die 
		Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu 
		erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu 
		berichten. 
 | 
	
		| § 
		11 |  | Auflösung des Vereins | 
	
		|  | (1) 
 
 
   | Der 
		Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, 
		soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen 
		worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten 
		Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen 
		gültigen Stimmen notwendig.
 | 
	
		|  |  | Ist die 
		Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier 
		Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig 
		von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist 
		bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. | 
	
		|  | (2) 
 
 | Die 
		Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden 
		Vorstandsmitglieder. 
 | 
	
		|  | (3) 
   | Bei 
		Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter 
		Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Münchner Aids-Hilfe e.V. 
		oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt München, die das 
		Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des 
		Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. |