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S a t z u n g

des
The Lucky Ones Munich e.V.

 vom 19.11.2007

  in der durch die Mitgliederversammlung am 16.01.2008 beschlossenen Fassung

  

§ 1 

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr
  (1)
 
Der Verein führt den Namen „The Lucky Ones Munich e.V.
 
  (2)

 
 Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen.
 
  (3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes‑Sportverbandes e.V.   Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
 
§ 2   Vereinszweck
  (1)
 
 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tanzsports.
 
  (2)

 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
 
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 


 

 


 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und ‑ in ihrer Eigenschaft als Mitglieder ‑ auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes‑Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
 
§ 3  

Vereinstätigkeit

  (1)
 
 Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
    -          Abhaltung von geordnetem Line- und Coupledance,
    -     Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und
      sportlichen Veranstaltungen
    -    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten
     Übungsleitern.
 
  (2)
 
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft
  (1)
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
 
  (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
 
§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft
  (1)
 
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
  (2)
 

 

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
 
  (3)

 
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
    Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
 
  (4)








 
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
 
§ 6   Beiträge
  (1) 



 

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
 
§ 7   Organe des Vereins
  (1)
 
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
§ 8   Vorstand
  (1) 


 

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
 
  (2)

 

 

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500 € (i. W. fünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
 
  (3)

 


 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt  jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
 
    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 
§ 9   Mitgliederversammlung
  (1)


 
 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  (2)


 
 Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
 
  (3)


 
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
 
  (4)

 


 

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
   

Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
 

  (5)

 

 

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
 
  (6)

 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
 
§ 10   Kassenprüfung
  (1)


 


 

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
 
§ 11  

Auflösung des Vereins

  (1)


 

 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  (2)

 
Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
 
  (3)


 

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Münchner Aids-Hilfe e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt München, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.