§
1 |
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Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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(1)
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Der
Verein führt den Namen „The Lucky Ones Munich e.V.
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(2)
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Der
Verein hat seinen Sitz in München und ist
im Vereinsregister eingetragen.
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(3) |
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Landes‑Sportverbandes e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen
zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum
Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
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§
2 |
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Vereinszweck |
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(1)
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Vereinszweck
ist die Pflege und Förderung des Tanzsports.
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(2)
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Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO
1977). |
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Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und ‑ in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder ‑ auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen. |
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Eine
Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich
dem Bayerischen Landes‑Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden
sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
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§
3 |
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Vereinstätigkeit |
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(1)
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Die
Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in |
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-
Abhaltung von geordnetem Line- und Coupledance, |
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-
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und
sportlichen Veranstaltungen |
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-
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten
Übungsleitern.
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(2)
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Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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§
4 |
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Erwerb der Mitgliedschaft |
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(1)
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
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(2) |
Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. |
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Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters.
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§
5 |
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Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1)
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Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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(2)
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Der
Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der
Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines
Geschäftsjahres zulässig.
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(3)
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Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
verstößt. |
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Über
den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist
dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
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Der
Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand
mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
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(4)
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Eine
Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des
Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst
beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das
den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen
sind.
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§
6 |
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Beiträge |
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(1)
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Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die
Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen
werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
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§
7 |
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Organe des Vereins |
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(1)
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Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§
8 |
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Vorstand |
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(1)
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Der
Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem
Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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(2)
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Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der
Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über
500 € (i. W. fünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich ist.
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(3)
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Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies
nicht zur Unzeit erfolgt.
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Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die
Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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§ 9 |
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Mitgliederversammlung |
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(1)
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Die
Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist
ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein
Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der
Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. |
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(2)
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Mitgliederversammlungen
sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung mitzuteilen.
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(3)
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Soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind
Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
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(4)
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Bei
Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu
einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. |
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Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von
neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
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(5)
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Die Art
der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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(6)
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Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
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§ 10 |
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Kassenprüfung |
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(1)
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Die von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei
Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf
rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu
erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu
berichten.
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§
11 |
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Auflösung des Vereins |
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(1)
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Der
Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen
worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sind.
Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen notwendig. |
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Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier
Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist
bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. |
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(2)
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Die
Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.
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(3)
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Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Münchner Aids-Hilfe e.V.
oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt München, die das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des
Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. |